Am 03. Dezember veröffentlichten wir einen offenen Brief an das Landesjugendamt, in dem wir zu dem aktuellen Rundschreiben Nr. 71/2021 Stellung bezogen:
Heute erhielten wir die Antwort des Präsidenten, die wir euch nicht vorenthalten wollen:
Sehr geehrte Frau Theobald,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Vorab möchte ich darauf hinweisen, dass zum Gesundheitsschutz immer die soziale Struktur, die Kita den Kindern bietet, gehört. Wie wichtig die Arbeit in den Kitas für die Kinder ist, haben gerade die Folgen der Schließungen aus den ersten Wellen der Pandemie gezeigt. Die Folgen für die Entwicklung der Kinder und ihrer Bildungsbiographie muss ebenso in die Abwägung, welche Maßnahmen ergriffen werden, mit einbezogen werden, wie die Sicht auf die gesundheitlichen Folgen.
Seit Beginn der Pandemie werden vielfältige Maßnahmen ergriffen, um den Kita-Alltag in Rheinland-Pfalz zu ermöglichen. Ja, auch die Beachtung der Hygieneregeln ist ein zentrales Mittel im Kampf gegen die Pandemie; aber auch das Impfen. In rheinland-pfälzischen Kitas ist ein Großteil des Personals bereits zweimal geimpft. Ein Angebot konnte zwischenzeitlich allen Mitarbeiter*innen gemacht werden. Um diesen Impfschutz aufrecht zu erhalten und auszuweiten, wird es die Sonderimpfaktion u. a. speziell für Ihre Berufsgruppe geben. Dieses Angebot wird es geben, gerade weil der Landesregierung der Schutz des Personals in Kitas wichtig ist und sie um die hohe Bedeutung Ihres Berufes für die Gesellschaft weiß.
Durch die Änderungen des § 15 in der 29. CoBeLVO wurden Ihnen neue Wege eröffnet, organisatorische Maßnahmen in den Kitas zu ergreifen. Nach § 15 Abs. 2 der 29. CoBeLVO ist es ja gerade möglich, die Hol- und Bringzeiten einzuschränken, wenn die Kreisordnungsbehörden bzw. Gesundheitsämter vor Ort zu dem Schluss kommen, dass dies durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. In der Folge können diese dann eine Verordnung erlassen. Diese kann sich auf einzelne Kitas oder Regionen beziehen, aber auch für einen ganzen Kreis oder eine ganze Stadt erlassen werden. So kann dem unterschiedlichen Infektionsgeschehen Rechnung getragen werden.
Darüber hinaus sind die Träger der Kindertagesstätten im Rahmen des § 4 Corona-ArbSchV dazu verpflichtet, ihren Mitarbeiter*innen zwei wöchentliche Tests pro Woche zur Verfügung zu stellen. Den Mitarbeiter*innen steht es darüber hinaus frei, sich an den registrierten Teststellen regelmäßig und kostenlos im Rahmen des Projektes „TestenfürAlle“ testen zu lassen. Außerdem gibt es, wie bisher, die Möglichkeit für Träger von Kindertagesstätten Kooperationen mit Teststellen einzugehen und, das Einverständnis der Eltern und Erziehungsberechtigten vorausgesetzt, die Kinder über das Projekt „Testen für Alle“ testen zu lassen. Die Abrechnung erfolgt dann zwischen der Teststelle und der Kassenärztlichen Vereinigung. Die Teststelle muss professional use Tests einsetzen, welche auf der Seite des BfArM gelistet sind.
Informationen und geeignete Teststellen finden Sie hier: https://corona.rlp.de/de/testen/.
Weiter wurde über 3G am Arbeitsplatz hinaus, auch 3G für Besucher*innen in Kitas eingeführt. Sobald ein Besucher sich in der Kita aufhält, muss dieser einen 3G Nachweis erbringen. In der Hol- und Bringsituation gilt das zwar nicht, jedoch ist es den Kitas möglich, diese durch organisatorische Maßnahmen (z. B. Verlegung in den Außen- oder Garderobenbereich o.ä.) zu entzerren.
Die Dynamik der Lage zeigt uns, dass die Maßnahmen immer neu gedacht und angepasst werden müssen. Das erfolgt in Absprache z. B. mit Experten der UniMedizin in Mainz, mit den Kita-Spitzen und natürlich auch unter Einbeziehung der vielfältigen Rückmeldungen von der Basis, gerade auch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vor Ort.
Wenn all das beachtet wird und Sie alle Ihnen zur Verfügung stehenden Mittel ausschöpfen, dann ist es möglich, den Kindern so viel Kita wie möglich bei größtmöglichem Schutz Ihrer und der Gesundheit der betreuten Kinder zu ermöglichen.
Mit freundlichen Grüßen
Detlef Placzek