Gute Nachrichten für Assistenzkräfte in der Kita!
Bisher wurden Beschäftigte, die nach bestandener Nichtschülerinnenprüfung das Anerkennungsjahr absolvierten, als Anerkennungspraktikanten bezahlt und verloren dadurch ihren tariflichen Status. Das wurde neu geregelt. Assistenzkräfte können nun ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis behalten und nach bestandener Nichtschülerinnenprüfung trotzdem das Anerkennungsjahr absolvieren, um dann die staatliche Anerkennung als Erzeherin zu erhalten.
Hier der Wortlaut des Schreibens aus dem Bildungsministerium, das an alle Trägerverbände ging:
Geänderte Regelung des § 27 der Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführten Bildungsgänge im Fachbereich Sozialwesen – Weiterführung des hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnisses
Sehr geehrte Damen und Herren,
der § 27 der Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge im Fachbereich Sozialwesen (BS-223-1-23), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.02.2022 (GVBl. S. 26), regelt die Bedingungen, unter denen sog. Nichtschülerinnen und Nichtschüler die Gesamtqualifikation zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich anerkannten Erzieher erreichen können. Nichtschülerprüfungen im Erzieherbereich sind dadurch gekennzeichnet, dass Personen den schulischen Teil der Gesamtqualifikation nachweisen, ohne durch die Fachschule selbst auf die Prüfung vorbereitet zu werden. Sie nehmen nur an den vorgesehenen schulischen Prüfungen teil. Nach erfolgreichem Abschluss des schulischen Ausbildungsabschnittes ist wie in der vollschulischen Form der Weiterbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher nach § 27 Abs. 3 ein Berufspraktikum an einer Fachschule für Sozialpädagogik abzuleisten.
Diese Regelung führt bisher dazu, dass Nichtschülerinnen und Nichtschüler bei Aufnahme des Berufspraktikums in einer Einrichtung den Status einer Berufspraktikantin oder eines Berufspraktikanten erhalten müssen mit den entsprechenden tariflichen Folgen. Nichtschülerinnen und Nichtschülern mit bereits bestehenden einschlägigen Beschäftigungsverhältnissen im sozialpädagogischen Bereich in geeigneten Einrichtungen entstehen dadurch u.U. erhebliche Nachteile.